Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bitte lesen Sie auch unsere ergänzenden
AGB für Softwareüberlassungsverträge
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unbeschadet
etwaiger Nebenabreden für sämtliche zwischen der dpo GmbH, Heiligengeist
Höfe 2, 26121 Oldenburg (nachfolgend 'dpo'), und dem Werbetreibenden im
Rahmen der üblicherweise durch eine Werbeagentur betriebenen Leistungen
(ergänzend können die gesonderten AGB für Softwareüberlassungsverträge
gelten). Sie gelten mit Vertragsschluss als vereinbart; Nebenabreden
bedürfen der Schriftform.
Etwaigen den AGB der dpo entgegenstehenden AGB wird hiermit widersprochen.
§ 2 Urheberrecht; Nutzungsrechte
2.1 Vorentwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und
Texte für Print- und Werbeerzeugnisse dürfen ohne ausdrückliche
Einwilligung seitens dpo weder im Original noch bei der Reproduktion
verwendet oder verändert werden; vollständige oder teilweise Nachahmung
ohne Einwilligung ist unzulässig.
2.2 dpo überträgt dem Werbetreibenden die für den
jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
dpo bleibt auch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde
berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der
Eigenwerbung zu verwenden. Über den Umfang der Nutzung steht dpo
jederzeit ein Auskunftsrecht zu.
2.3 Nutzungsrechte gehen auf den Werbetreibenden erst
nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über; Weitergabe und
Überlassung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf ausdrücklich der
Vereinbarung in Schriftform.
2.4 dpo hält das Recht, auf Originalen und
Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden; anderweitige
Regelungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Eigentum; Rückgabepflicht
3.1 Für von dpo erstellte graphische und textliche
Produkte und Dienstleistungen werden, soweit unter Berücksichtigung von
Vergütungs- und Honorarforderungen nicht anders schriftlich vereinbart,
lediglich Nutzungsrechte eingeräumt; Übertrag von Eigentumsrechten ist
grundsätzlich nicht Gegenstand eines Geschäftsverhältnisses.
3.2 Originale sind nach angemessener Frist, sofern
nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde,
unbeschädigt an dpo zurückzugeben.
3.3 Zusendung und Rücksendung jeglicher Art erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers/Vertreters.
3.4 Bei Beschädigung oder Verlust von Entwürfen und
Endprodukten, insbesondere Reinzeichnungen, Lichtbildern, Texten - auch
in digitaler Form - hat der Auftraggeber den finanziellen und zeitlichen
Aufwand zu ersetzen, der zur Wiederherstellung betreffender Objekte und
Dienstleistungen notwendig ist. Das Recht auf Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens und hierauf basierende Forderungen bleibt
unberührt.
§ 4 Anwendungsbereich
4.1 Eine Haftung für die wettbewerb-,
zeichenrechtliche oder sonstige Zulässigkeit und Schutzfähigkeit
erbrachter Leistungen wird durch dpo nicht übernommen.
4.2 Der Werbetreibende übernimmt mit Verwendung von
dpo erbrachter Leistungen die umfassende Verantwortung für Richtigkeit
von Bild und Text.
4.3 Sofern dpo auf Veranlassung des Werbetreibenden
Leistungen Dritter in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag
gibt, haftet sie nicht für Leistungen der Beauftragten.
4.4 Etwaige Freigabe von Produkten und
Veröffentlichung obliegt dem Werbetreibenden; delegiert der
Werbetreibende die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an dpo,
stellt er sie entsprechend von der Haftung frei.
§ 5 Zahlungsbedingungen; Angebote
5.1 Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer und - soweit nicht anders vereinbart -
ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen.
5.2 Die Vergütungen sind bei erbrachter Leistung
fällig. Wird die Leistung in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der
ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen.
5.3 Mit Auftragserteilung kann dpo Teilrechnung stellen.
5.4 Wird die Leistung erneut oder in größerem Umfang
als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber
verpflichtet, entsprechend der jeweiligen Vereinbarung für die
zusätzliche Leistung zu zahlen.
5.5 Angebote seitens dpo sind unverbindlich und freibleibend; Geltungsdauer beläuft sich auf vier Wochen nach Eingang.
§ 6 Gestaltungsfreiheit
6.1 Etwaige dpo überlassene Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Werbetreibende zur Verwendung berechtigt ist.
§ 7 Belegexemplare
7.1 Von dpo erbrachte Gesamt- oder Teilleistungen können im Rahmen ihrer Eigenwerbung umfassend verwendet werden.
7.2 Ergibt sich aus Art und Umfang der erbrachten
Leistung die wirtschaftlich angemessene Aushändigung von Belegexemplaren
für in § 7.1 dieser AGB genannte Leistungen, so ist dpo berechtigt,
diese kostenfrei einzubehalten oder auf Rechnung des Werbetreibenden
anzufordern.
§ 8 Herausgabe
8.1 dpo ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien
oder Daten herauszugeben. Fordert der Auftraggeber, dass dpo ihm
Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung stellt, bedarf dies der
Schriftform. Kosten der Erstellung archivierter oder konvertierter Daten
zum Zwecke der Herausgabe trägt der Werbetreibende.
8.2 Hat dpo dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, unterliegen diese diesen AGB.
8.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien oder Daten trägt der Auftraggeber.
8.4 dpo haftet außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien oder Daten. Die
Haftung von dpo ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien
oder Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des
Auftraggebers entstehen.
§ 9 Auftragserteilung an Dritte
9.1 dpo ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
9.2 dpo ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von
Werbemitteln, an deren Erstellung dpo vertragsgemäß mitgewirkt hat, im
Namen des Werbetreibenden zu erteilen, es sei denn, der Werbetreibende
behält sich dieses Recht ausdrücklich vor (und gibt dies dpo schriftlich
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsabschluß zur
Kenntnis). Hat der Werbetreibende (innerhalb dieser Frist von zwei
Wochen) keine ausdrückliche Erklärung hierzu abgegeben, gilt sein
Schweigen als Erteilung einer Vollmacht.
9.3 Aufträge an Werbeträger erteilt dpo in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
9.4 Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet
dpo nicht. dpo verpflichtet sich jedoch, dem Werbetreibenden im Falle
einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss
ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Werbetreibenden abzutreten.
§ 10 Lieferung; Lieferfristen
10.2 Die Lieferverpflichtungen von dpo sind erfüllt, sobald
die Leistungen von dpo zur Versendung gebracht sind. Risiko der
Übermittlung trägt der Werbetreibende.
10.2 Lieferfristen und Liefertermine sind nur
verbindlich, wenn der Werbetreibende etwaige Mitwirkungspflichten (z.B.
Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen,
Erstellung von Leistungskatalogen/ Pflichtenheften) ordnungsgemäß
erfüllt hat und die Termine von dpo schriftlich bestätigt worden sind.
10.3 Von dpo zur Verfügung gestellte Vorlagen und
Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich- oder Tongestaltung erst dann
verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit
schriftlich von dpo bestätigt worden ist.
10.4 Gerät dpo mit ihren Leistungen in Verzug, so ist
ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist kann der Werbetreibende vom Vertrag zurücktreten.
Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes
(Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
10.5 Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereiches der dpo
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist
verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und
Hindernisse. dpo wird Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem
Werbetreibenden unverzüglich mitteilen.
10.6 Lieferungen erfolgen frei Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen und sonstige Versandkosten
nicht ein. Diese Kosten werden dem Werbetreibenden in Rechnung gestellt.
10.7 Kommt der Werbetreibende mit der Annahme der
Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Werbetreibende
eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann dpo den entstandenen
Leistungsausfall in Rechnung stellen.
10.8 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der
bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die
gelieferte Menge.
§ 11 Stornierung; Vertragskündigung
11.1 Tritt der Werbetreibende unberechtigt von einem
erteilten Auftrag zurück, kann dpo unbeschadet der Möglichkeit, einen
höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 v.H. des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen
Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Werbetreibenden bleibt
der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
11.2 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne
Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragsparteien
mit einer Frist von 90 Tagen zum Jahresende kündbar.
11.3 Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger mindestens sechs Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.
11.4 Das Recht der Vertragsparteien zur vorzeitigen
Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
11.5 dpo kann dem Werbetreibenden die
außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann
erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei
fällige monatlichen Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von
zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist.
11.6 Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses
über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen
den Vertragsparteien unberührt.
§ 12 Aufrechnung, Minderung und Zurückbehalt; Rückvergütung
12.1 Gegen Ansprüche von dpo kann der Werbetreibende
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
12.2 Dauert eine Behinderung, die erheblich ist,
länger als zwei Wochen an, ist der Werbetreibende berechtigt, die
Vergütung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum
nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche
Behinderung liegt vor, wenn a) der Kunde nicht mehr auf die
Infrastruktur der dpo zugreifen und dadurch die in der
Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann, b) die
Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die
Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste
unmöglich wird, oder c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
12.3 Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb
des Verantwortungsbereichs von dpo liegenden Störung erfolgt keine
Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann
erstattet, wenn dpo oder einer ihrer Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und
sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. dpo
informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung.
§ 13 Geheimhaltung; Verschwiegenheit; Datenschutz
13.1 Der Werbetreibende wird hiermit gemäß § 33, I
des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des
Teledienst-Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass dpo seine Firma
und Anschrift in maschinenlesbarer Form und nur für Aufgaben, die sich
aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
13.2 dpo verpflichtet sich, sämtliche ihr im
Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und
Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen
Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des
Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie - soweit nicht
zur Erreichung des Vertragszweckes geboten- weder aufzuzeichnen noch
weiterzugeben oder zu verwerten.
13.3 dpo hat durch geeignete vertragliche Abreden mit
den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder
Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung,
Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse unterlassen.
13.4 Entsprechende Verpflichtungen treffen den
Werbetreibenden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von dpo,
dies gilt insbesondere auch für die während der
Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und
Konzepte.
13.5 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass
persönliche Daten und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten
betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B. der Zeitpunkt, die Anzahl und
Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, die von
dpo während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur
Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und
Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen
Bestandsdaten verarbeitet und nutzt dpo auch zur Beratung seiner Kunden,
zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur
bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann
einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. dpo wird diese Daten
ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur
insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder
dpo gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere
Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit
international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der
Auftraggeber nicht widerspricht.
§ 14 Unwirksamkeit
14.1 Ganz- oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB belässt die Wirksamkeit übriger Bestimmungen unberührt; die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der zu ersetzenden Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck verwirklicht.
§ 15 Erfüllungsort; Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Sitz dpo, Oldenburg; dpo behält sich das Klagerecht am Hauptsitz des Werbetreibenden vor.
§ 16 Anwendbares Recht
16.1 Die AGB unterliegen deutschem Recht; ausdrücklich finden die Bestimmungen des UN-Kaufrechts [CISG] Anwendung auf die jeweiligen Bestimmungen.
